Insbesondere scheint es möglich, die konkreten Tatvorwürfe der Tierquälerei gegen den Beschwerdeführer zu beurteilen, ohne gleichzeitig über den Vorwurf zu befinden, der Beschwerdegegner 2 trage eine strafrechtlich relevante Mitschuld an entsprechenden (allfälligen) Vergehen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer aus den dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfenen Versäumnissen schliesst, er habe nach Treu und Glauben davon ausgehen können, seine Tierhaltung sei grundsätzlich in Ordnung.