Angesichts der jeweils unterschiedlichen Tatvorwürfe besteht bei einer getrennten Führung der Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 2 grundsätzlich keine Gefahr sich widersprechender Urteile, auch wenn zwischen diesen Vorwürfen ein gewisser Zusammenhang besteht. Insbesondere scheint es möglich, die konkreten Tatvorwürfe der Tierquälerei gegen den Beschwerdeführer zu beurteilen, ohne gleichzeitig über den Vorwurf zu befinden, der Beschwerdegegner 2 trage eine strafrechtlich relevante Mitschuld an entsprechenden (allfälligen) Vergehen.