damaligen Zustände nicht gerechtfertigt und die anschliessende Versteigerung der Pferde rechtswidrig gewesen, und beschuldigt ihn in diesem Zusammenhang verschiedener Straftaten. 4.5.2. Angesichts der jeweils unterschiedlichen Tatvorwürfe besteht bei einer getrennten Führung der Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 2 grundsätzlich keine Gefahr sich widersprechender Urteile, auch wenn zwischen diesen Vorwürfen ein gewisser Zusammenhang besteht.