4.5. 4.5.1. Zwar hängen die Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 2 wie auch jene gegen den Beschwerdeführer insbesondere mit den mutmasslichen Missständen in der Tierhaltung auf dessen Hof zusammen. Daraus folgt jedoch nicht, es liege ein Fall vor, in dem im Hinblick auf einen im wesentlichen übereinstimmenden Tatvorwurf die jeweiligen Tatbeiträge der beschuldigten Personen unklar sind und diese sich gegenseitig belasten. Gegen den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 2 werden vielmehr jeweils eigene und spezifische Vorwürfe erhoben, die sich klar unterscheiden.