Damit bestehe ohne Verfahrensvereinigung die Gefahr sich widersprechender Urteile. Da es ohne eine solche Vereinigung zuerst zu einem Strafurteil im ihn betreffenden Verfahren kommen werde, bestehe ausserdem die Gefahr seiner "Vorverurteilung". Zudem könne er allfällige, sich im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 zu seinen Gunsten ergebende entlastende Momente in seinem Verfahren nicht einbringen. Damit könne er sich auch nicht wirksam verteidigen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 30 StPO (und Art. 29 StPO) sowie einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO.