Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, die Vorwürfe in den Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 und gegen ihn bezögen sich auf den gleichen Lebenssachverhalt, nämlich die angeblich jahrelangen Missstände in der Tierhaltung auf seinem Hof, die er verursacht und der Beschwerdegegner 2 geduldet haben solle. Es bestehe somit zweifellos ein enger Sachzusammenhang zwischen diesen Vorwürfen. Die jeweiligen Tatbeiträge seien weiter unklar. Zudem belasteten er und der Beschwerdegegner 2 sich gegenseitig und beschuldigten sich gegenseitig Straftaten. Damit bestehe ohne Verfahrensvereinigung die Gefahr sich widersprechender Urteile.