b StPO vor. Dass es sich in Bezug auf die weiteren Personen, die von den erwähnten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Frauenfeld betroffen sind, anders verhalten würde, ist weder dargetan noch ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer (auch) eine Verletzung von Art. 29 StPO rügt, erweist sich dies demnach als unzutreffend. 4.4. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, die Vorwürfe in den Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 und gegen ihn bezögen sich auf den gleichen Lebenssachverhalt, nämlich die angeblich jahrelangen Missstände in der Tierhaltung auf seinem Hof, die er verursacht und der Beschwerdegegner 2 geduldet haben solle.