Die dem Beschwerdeführer im Einzelnen zur Last gelegten Verfehlungen sind für den Vorwurf gegen den Beschwerdegegner 2 vielmehr gerade nicht entscheidend. Massgebend ist einzig, dass dieser mit den ihm angelasteten Versäumnissen zu entsprechenden Vergehen beigetragen haben soll, unabhängig davon, zu welchen genau. Gegen den Beschwerdegegner 2 wird demnach ein eigener, abstrakterer Tatvorwurf erhoben. Ungeachtet der Frage, wie dieser zu beurteilen ist, liegt somit kein Fall nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO vor.