Zwar ist dabei (u.a.) von Gehilfenschaft zur Tierquälerei die Rede. Der Sache nach geht es jedoch nicht um eine Teilnahme des Beschwerdegegners 2 als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB an den zahlreichen Tierquälereien, welche die Staatsanwaltschaft Bischofszell dem Beschwerdeführer konkret zur Last legt. Ebenso wenig geht es um eine Mit- oder Nebentäterschaft des Beschwerdegegners 2 an diesen möglichen Delikten, soweit eine solche in Betracht kommt. Die dem Beschwerdeführer im Einzelnen zur Last gelegten Verfehlungen sind für den Vorwurf gegen den Beschwerdegegner 2 vielmehr gerade nicht entscheidend.