Sie beide seien daher zwingend gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen. 4.3. Dem Beschwerdegegner 2 wird in den erwähnten Strafanzeigen des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz und des Thurgauischen Tierschutzverbands kurz gesagt vorgeworfen, er habe in Verletzung seiner Amtspflichten als (damaliger) Kantonstierarzt den Beschwerdeführer jahrelang gewähren lassen und namentlich ordentliche Kontrollen unterlassen. Damit treffe ihn eine strafrechtlich relevante Mitschuld dafür, dass es (insbesondere) auf dem Hof des Beschwerdeführers zu Tierquälereien im Sinne des Tierschutzgesetzes gekommen sei. Zwar ist dabei (u.a.) von Gehilfenschaft zur Tierquälerei die Rede.