30 StPO zulässig erachtet hat. Vor Bundesgericht stellt sich der Beschwerdeführer zwar weiterhin (auch) auf den Standpunkt, es liege ein Fall von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO vor. Er begründet dies allerdings nicht mehr mit einer möglichen Gehilfenschaft der von den erwähnten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Frauenfeld betroffenen Personen. Ebenso wenig bringt er vor, diese seien mögliche Mittäter. Vielmehr macht er geltend, der Beschwerdegegner 2 sei möglicher Nebentäter durch Unterlassen der ihm vorgeworfenen mehrfachen Tierquälerei. Sie beide seien daher zwingend gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen.