Eine allfällige Strafbarkeit des Beschwerdegegners 2 knüpfte, wenn schon, an dessen besondere Stellung als (damaliger) Kantonstierarzt und die damit verbundenen Amtspflichten an, was ihn eher als Täter mit eigener Tatmacht denn als Gehilfen erscheinen liesse. Letztlich hat die Vorinstanz die Frage offen gelassen, ob ein Fall von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt, da sie eine getrennte Führung des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Bischofszell gegen den Beschwerdeführer und der erwähnten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Frauenfeld namentlich gegen den Beschwerdegegner 2 auf jeden Fall als nach Art. 30 StPO zulässig erachtet hat.