Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid festgehalten, zwar sei eine Gehilfenschaft durch Unterlassen grundsätzlich möglich. Hier liege jedoch keine "klassische Teilnahme" vor, mangle es doch an einem Zusammenwirken des mutmasslichen Täters (des Beschwerdeführers) und des angeblichen Gehilfen durch Unterlassen (des Beschwerdegegners 2). Die beiden seien nicht ein Team von Täter und Gehilfe gewesen, sondern Gegner. Eine allfällige Strafbarkeit des Beschwerdegegners 2 knüpfte, wenn schon, an dessen besondere Stellung als (damaliger) Kantonstierarzt und die damit verbundenen Amtspflichten an, was ihn eher als Täter mit eigener Tatmacht denn als Gehilfen erscheinen liesse.