Ein solcher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen ( BGE 138 IV 29 E. 5.5 mit Hinweisen). 4.2. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren (namentlich) geltend, es liege ein Fall von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO vor. Gegen den Beschwerdegegner 2 und dessen damalige Mitarbeiter bestehe der dringende Verdacht auf Gehilfenschaft durch Unterlassen zu der ihm vorgeworfenen mehrfachen Tierquälerei. Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid festgehalten, zwar sei eine Gehilfenschaft durch Unterlassen grundsätzlich möglich.