30 StPO auch die Vereinigung von Strafverfahren. Diese Möglichkeit bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, die von Art. 29 StPO nicht erfasst werden ( BGE 138 IV 29 E. 5.5; STEPHAN SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 30 StPO). Vorausgesetzt sind auch hier sachliche Gründe. Für eine Vereinigung spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten. Ein solcher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen ( BGE 138 IV 29 E. 5.5 mit Hinweisen).