Ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit durch Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen ( BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteil 1B_524/ 2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 188). Obschon systematisch als Ausnahmeregelung für den Grundsatz der Verfahrenseinheit konzipiert, erwähnt Art. 30 StPO auch die Vereinigung von Strafverfahren.