4. 4.1. Gemäss dem in Art. 29 StPO statuierten Grundsatz der Verfahrenseinheit werden Straftaten namentlich dann gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Der Grundsatz bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und das Fairnessgebot (vgl. Art. 8 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO); überdies dient er der Prozessökonomie ( BGE 138 IV 29 E. 3.2; Urteil 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2). Der Begriff der Mittäterschaft gemäss Art. 29 Abs. 1 lit.