Dies gilt umso mehr, als sie dieses im Rahmen ihrer Ausführungen zur gewährten amtlichen Verteidigung erwähnt hat. Der Beschwerdeführer konnte sich somit über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben, womit die Vorinstanz die Begründungspflicht und seinen Gehörsanspruch nicht verletzt hat (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die entsprechende Rüge und der damit zusammenhängende Aufhebungs- und Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb auf ihre Zulässigkeit nicht weiter einzugehen ist.