Sie hat jedoch auf Art. 428 Abs. 1 StPO verwiesen, wonach die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, und hat daraus gefolgert, der unterliegende Beschwerdeführer habe die Verfahrenskosten zu übernehmen. Ihre Begründung kann sinnvoll nur so verstanden werden, dass sie aufgrund dieser gesetzlichen Regelung die Kostenpflicht des Beschwerdeführers trotz dessen Gesuchs bejaht hat. Dies gilt umso mehr, als sie dieses im Rahmen ihrer Ausführungen zur gewährten amtlichen Verteidigung erwähnt hat.