3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz habe ihm die Verfahrenskosten auferlegt, ohne auf seinen Antrag auf amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung einzugehen resp. die Kostenauflage zu begründen. Der angefochtene Entscheid sei deshalb aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Kostenverlegung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2. Die Vorinstanz ist zwar im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit der Kostenauflage nicht auf das erwähnte Gesuch des Beschwerdeführers eingegangen. Sie hat jedoch auf Art.