Ob von einem nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbaren Zwischenentscheid ausgegangen werden kann, braucht letztlich allerdings nicht abschliessend beurteilt zu werden; vielmehr kann die Frage mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen und den Ausgang des Verfahrens offen bleiben. 1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Er ist somit nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Vorbehältlich der Ausführungen zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit.