Zwischen diesen Vorwürfen, insbesondere dem zweiten, und dem gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz bzw. der mehrfachen Tierquälerei besteht ein gewisser Zusammenhang. Der Beschwerdeführer bringt zudem in prüfenswerter Weise vor, der Beschwerdegegner 2 sei hinsichtlich der ihm vorgeworfenen mehrfachen Tierquälerei als Nebentäter zu qualifizieren. Soweit er in diesem Zusammenhang keine Parteirechte hat, lassen seine Ausführungen es zumindest als möglich erscheinen, dass sich die strittige Verweigerung der Verfahrensvereinigung für ihn nachteilig auswirken kann. Ob von einem nach Art. 93 Abs. 1 lit.