Damit stellt sich die Frage, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs.1 lit. a BGG zu bejahen ist, soweit der Beschwerdeführer in den Verfahren der Staatsanwaltschaft Frauenfeld keine Parteirechte als Privatkläger hat. Der Verein gegen Tierfabriken Schweiz und der Thurgauische Tierschutzverband werfen dem Beschwerdegegner 2 Amtsmissbrauch zugunsten des Beschwerdeführers bzw. Gehilfenschaft zur Tierquälerei vor. Zwischen diesen Vorwürfen, insbesondere dem zweiten, und dem gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz bzw. der mehrfachen Tierquälerei besteht ein gewisser Zusammenhang.