1.2.3. Vorliegend hat die mit dem angefochtenen Zwischenentscheid geschützte Verweigerung der Verfahrensvereinigung zwar zur Folge, dass der Beschwerdeführer in den erwähnten, von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld geführten Strafverfahren weiterhin keine Parteirechte als beschuldigte Person hat. Soweit er sich in diesen Verfahren als Privatkläger konstituiert hat, kommen ihm jedoch als solcher die entsprechenden Parteirechte zu (vgl. Art. 104 und insb. Art. 147 StPO). Damit stellt sich die Frage, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs.1 lit.