Auch nach der dargelegten Rechtsprechung kommt die Annahme eines Zwischenentscheids im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG letztlich nur in Betracht, wenn im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne dieser Bestimmung dargetan wird (oder offensichtlich ist [vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2 S. 28 mit Hinweisen]). 1.2.3. Vorliegend hat die mit dem angefochtenen Zwischenentscheid geschützte Verweigerung der Verfahrensvereinigung zwar zur Folge, dass der Beschwerdeführer in den erwähnten, von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld geführten Strafverfahren weiterhin keine Parteirechte als beschuldigte Person hat.