Urteil 1B_230/2019 E. 1.5.3 f.). In solchen Fällen verliert die betroffene beschuldigte Person im Unterschied zur Verfahrenstrennung allerdings nicht ihre Parteirechte in den Verfahren gegen die Mitbeschuldigten; sie erwirbt vielmehr diese Rechte nicht, wird mithin prozessual nicht besser gestellt. Es erscheint daher fraglich, ob solche Fälle wie Verfahrenstrennungen beurteilt werden können. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Auch nach der dargelegten Rechtsprechung kommt die Annahme eines Zwischenentscheids im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit.