Demnach ist Art. 92 BGG nur anwendbar, wenn im konkreten Einzelfall die Frage der Verfahrenstrennung ausnahmsweise mit jener der Zuständigkeit zusammenfällt (Urteil 1B_230/2019 E. 1.4; BGE 147 IV 188 E. 1.3.1). Da die Verfahrenstrennung zu erheblichen prozessualen Rechtsnachteilen führen kann (als Folge des Verlusts der Parteirechte in den Verfahren gegen die Mitbeschuldigten) ist es allerdings angezeigt, die betroffene beschuldigte Person nicht auf die Anfechtbarkeit des Endentscheids zu verweisen, sondern grundsätzlich einen drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen (Urteil 1B_230/2019 E. 1.5; BGE 147 IV 188 E. 1.3.2-1.3.5).