Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG angefochten werden kann. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene Zwischenentscheid die Zuständigkeit betrifft ( Art. 92 BGG) oder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). 1.2.1. Bezüglich der Anwendbarkeit von Art. 92 und 93 BGG auf die Trennung der Strafverfahren gegen mehrere beschuldigte Personen hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung mit Urteil 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 vereinheitlicht und diesen Entscheid mit BGE 147 IV 188 bestätigt. Demnach ist Art.