D. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. März 2021 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bischofszell aufzuheben und seinem Gesuch um Verfahrensvereinigung stattzugeben. Weiter sei die Sache zur neuen Beurteilung der Kostenauflage an das Obergericht zurückzuweisen. B.________, C.________ und D.________ haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell schliesst unter Verweis auf ihre Verfügung vom 17. August 2020 und ihre Stellungnahmen im Verfahren vor Obergericht sowie den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde.