{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-121-2021_2021-11-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=10.11.2021&to_date=13.11.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=75&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-11-2021-1B_121-2021&number_of_ranks=91", "Checksum": "f658f95320aafd8529f8ded2be81c614"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 121/2021", "1B_121/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Ablehnung der Verfahrensvereinigung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:06:28", "Checksum": "3bb2520d9533af028ed3ff90ce34d8df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Ablehnung der Verfahrensvereinigung | Strafprozess\n\n\n4.5.3. Nach dem Gesagten ist zwischen den jeweiligen Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 2 kein enger sachlicher Zusammenhang ersichtlich, der zur Vermeidung sich widersprechender Urteile oder zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers die Vereinigung der betreffenden Strafverfahren erforderlich machen würde. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere liegt entgegen dem, was er nahe legt, kein Fall vor, in dem sich die Beteiligten gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (vgl. vorne E. 4.1). Zwar bestand zwischen dem Beschwerdegegner 2 bzw. dem kantonalen Veterinäramt und dem Beschwerdeführer ein Konflikt über die mutmasslichen Missstände in der Tierhaltung und wurden gegenseitig Strafanzeigen eingereicht. Bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Delikten handelt sich es sich jedoch nicht um im Rahmen dieses Konflikts begangene mögliche Straftaten, sondern um eine Konfliktursache.\nSoweit die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdegegner 2 die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Verfahrensvereinigung durch die Staatsanwaltschaft Bischofszell geschützt hat, hat sie demnach jedenfalls im Ergebnis weder Art. 30 StPO noch - ohne dass im Einzelnen darauf einzugehen ist - die in der Beschwerde angeführten weiteren Bestimmungen (vgl. dazu vorne E. 4.4) verletzt. Dass es sich in Bezug auf die weiteren Personen, die von den erwähnten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Frauenfeld betroffen sind, anders verhalten würde, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit und damit insgesamt als unbegründet.\n5.\nDemnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\nBei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (\nArt. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da die Voraussetzungen erfüllt sind (\nArt. 64 BGG), insbesondere die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erstellt scheint und die Beschwerde nicht geradezu aussichtslos war, ist dem Gesuch stattzugeben. Den Beschwerdegegnern, die auf eine Stellungnahme verzichtet haben, ist keine Parteientschädigung auszurichten (\nArt. 68 Abs. 1 und 2 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDas Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.\n2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n2.2. Rechtsanwalt Rainer Niedermann wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n4.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell, B.________, C.________, D.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 10. November 2021\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Chaix\nDer Gerichtsschreiber: Baur"}