{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-121-2021_2021-11-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=10.11.2021&to_date=13.11.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=75&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-11-2021-1B_121-2021&number_of_ranks=91", "Checksum": "f658f95320aafd8529f8ded2be81c614"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 121/2021", "1B_121/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Ablehnung der Verfahrensvereinigung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:06:28", "Checksum": "3bb2520d9533af028ed3ff90ce34d8df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Ablehnung der Verfahrensvereinigung | Strafprozess\n\n4.5.\n4.5.1. Zwar hängen die Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 2 wie auch jene gegen den Beschwerdeführer insbesondere mit den mutmasslichen Missständen in der Tierhaltung auf dessen Hof zusammen. Daraus folgt jedoch nicht, es liege ein Fall vor, in dem im Hinblick auf einen im wesentlichen übereinstimmenden Tatvorwurf die jeweiligen Tatbeiträge der beschuldigten Personen unklar sind und diese sich gegenseitig belasten. Gegen den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 2 werden vielmehr jeweils eigene und spezifische Vorwürfe erhoben, die sich klar unterscheiden. Während die Staatsanwaltschaft Bischofszell dem Beschwerdeführer zahlreiche konkrete Tierquälereien zu Last legt, die jeweils spezifische Umstände, Zustände oder Vorfälle betreffen, geht es beim Vorwurf des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz und des Thurgauischen Tierschutzverbands gegen den Beschwerdegegner 2 im Verfahren der Staatsanwaltschaft Frauenfeld wie erwähnt abstrakter darum, dass dieser durch die ihm angelasteten Versäumnisse zu entsprechenden Vergehen beigetragen haben soll, unabhängig davon, zu welchen genau (vgl. vorne E. 4.3). Der Beschwerdeführer wiederum wirft dem Beschwerdegegner 2 im betreffenden Verfahren vor, die Hofräumung vom 7./8. August 2017 sei angesichts der damaligen Zustände nicht gerechtfertigt und die anschliessende Versteigerung der Pferde rechtswidrig gewesen, und beschuldigt ihn in diesem Zusammenhang verschiedener Straftaten.\n4.5.2. Angesichts der jeweils unterschiedlichen Tatvorwürfe besteht bei einer getrennten Führung der Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 2 grundsätzlich keine Gefahr sich widersprechender Urteile, auch wenn zwischen diesen Vorwürfen ein gewisser Zusammenhang besteht. Insbesondere scheint es möglich, die konkreten Tatvorwürfe der Tierquälerei gegen den Beschwerdeführer zu beurteilen, ohne gleichzeitig über den Vorwurf zu befinden, der Beschwerdegegner 2 trage eine strafrechtlich relevante Mitschuld an entsprechenden (allfälligen) Vergehen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer aus den dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfenen Versäumnissen schliesst, er habe nach Treu und Glauben davon ausgehen können, seine Tierhaltung sei grundsätzlich in Ordnung. Inwiefern dies in Bezug auf die ihm konkret zur Last gelegten Tierquälereien der Fall gewesen sein sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Strafuntersuchung im Wesentlichen die Aussage verweigert hat. Sodann betreffen die Tatvorwürfe der Tierquälerei gegen den Beschwerdeführer zwar insbesondere Zustände, die anlässlich der Hofräumung vom 7./8. August 2017 festgestellt worden sein sollen. Die Beurteilung der Begründetheit der betreffenden Vorwürfe ohne gleichzeitigen Entscheid darüber, ob die Hofräumung angesichts der damaligen Zustände gerechtfertigt, insbesondere verhältnismässig war oder der Beschwerdegegner 2 sich damit strafbar gemacht hat, scheint jedoch ebenfalls grundsätzlich ohne Gefahr sich widersprechender Urteile möglich.\nBei einer getrennten Führung der Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 2 sowie einem zeitlich früheren Urteil im ersteren Verfahren besteht unter den gegebenen Umständen im Weiteren keine Gefahr einer \"Vorverurteilung\" des Beschwerdeführers (im Sinne eines verfrühten und unbegründeten Schuldspruchs), wie dieser geltend macht. Zwar ist möglich, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tierquälereien schuldig gesprochen, der Vorwurf gegen den Beschwerdegegner 2, er trage eine strafrechtlich relevante Mitschuld an entsprechenden (allfälligen) Vergehen, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch als unbegründet beurteilt wird. Diese Möglichkeit besteht jedoch im Wesentlichen aufgrund der jeweils unterschiedlichen Tatvorwürfe und nicht wegen der getrennten Führung der Verfahren und des unterschiedlichen Entscheidzeitpunkts.\nAus dem gleichen Grund folgt aus der Möglichkeit entsprechender Urteile auch nicht, dem Beschwerdeführer würden ohne Verfahrensvereinigung und gleichzeitigen Entscheid Entlastungsmöglichkeiten verwehrt. Soweit er die Einschränkung seiner Verteidigungsmöglichkeiten darin erblickt, dass allfällige, im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 festgestellte Pflichtverletzungen ihn entlasten würden, ist dies ebenfalls unbehelflich. Wie ausgeführt, ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern eine strafrechtlich relevante Mitschuld des Beschwerdegegners 2 den Beschwerdeführer in Bezug auf die ihm konkret zur Last gelegten Tierquälereien entlasten sollte. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf das zusätzliche Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, es sei nur eine eingeschränkte Auswahl der von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld erhobenen Akten in das ihn betreffende Strafverfahren einbezogen worden, weshalb ihm nicht alles potenziell entlastende Material für seine Verteidigung zur Verfügung stehe."}