{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-121-2021_2021-11-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=10.11.2021&to_date=13.11.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=75&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-11-2021-1B_121-2021&number_of_ranks=91", "Checksum": "f658f95320aafd8529f8ded2be81c614"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 121/2021", "1B_121/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Ablehnung der Verfahrensvereinigung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:06:28", "Checksum": "3bb2520d9533af028ed3ff90ce34d8df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Ablehnung der Verfahrensvereinigung | Strafprozess\n\n\n4.3. Dem Beschwerdegegner 2 wird in den erwähnten Strafanzeigen des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz und des Thurgauischen Tierschutzverbands kurz gesagt vorgeworfen, er habe in Verletzung seiner Amtspflichten als (damaliger) Kantonstierarzt den Beschwerdeführer jahrelang gewähren lassen und namentlich ordentliche Kontrollen unterlassen. Damit treffe ihn eine strafrechtlich relevante Mitschuld dafür, dass es (insbesondere) auf dem Hof des Beschwerdeführers zu Tierquälereien im Sinne des Tierschutzgesetzes gekommen sei. Zwar ist dabei (u.a.) von Gehilfenschaft zur Tierquälerei die Rede. Der Sache nach geht es jedoch nicht um eine Teilnahme des Beschwerdegegners 2 als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB an den zahlreichen Tierquälereien, welche die Staatsanwaltschaft Bischofszell dem Beschwerdeführer konkret zur Last legt. Ebenso wenig geht es um eine Mit- oder Nebentäterschaft des Beschwerdegegners 2 an diesen möglichen Delikten, soweit eine solche in Betracht kommt. Die dem Beschwerdeführer im Einzelnen zur Last gelegten Verfehlungen sind für den Vorwurf gegen den Beschwerdegegner 2 vielmehr gerade nicht entscheidend. Massgebend ist einzig, dass dieser mit den ihm angelasteten Versäumnissen zu entsprechenden Vergehen beigetragen haben soll, unabhängig davon, zu welchen genau. Gegen den Beschwerdegegner 2 wird demnach ein eigener, abstrakterer Tatvorwurf erhoben. Ungeachtet der Frage, wie dieser zu beurteilen ist, liegt somit kein Fall nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO vor. Dass es sich in Bezug auf die weiteren Personen, die von den erwähnten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Frauenfeld betroffen sind, anders verhalten würde, ist weder dargetan noch ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer (auch) eine Verletzung von Art. 29 StPO rügt, erweist sich dies demnach als unzutreffend.\n4.4. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, die Vorwürfe in den Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 und gegen ihn bezögen sich auf den gleichen Lebenssachverhalt, nämlich die angeblich jahrelangen Missstände in der Tierhaltung auf seinem Hof, die er verursacht und der Beschwerdegegner 2 geduldet haben solle. Es bestehe somit zweifellos ein enger Sachzusammenhang zwischen diesen Vorwürfen. Die jeweiligen Tatbeiträge seien weiter unklar. Zudem belasteten er und der Beschwerdegegner 2 sich gegenseitig und beschuldigten sich gegenseitig Straftaten. Damit bestehe ohne Verfahrensvereinigung die Gefahr sich widersprechender Urteile. Da es ohne eine solche Vereinigung zuerst zu einem Strafurteil im ihn betreffenden Verfahren kommen werde, bestehe ausserdem die Gefahr seiner \"Vorverurteilung\". Zudem könne er allfällige, sich im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 zu seinen Gunsten ergebende entlastende Momente in seinem Verfahren nicht einbringen. Damit könne er sich auch nicht wirksam verteidigen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 30 StPO (und Art. 29 StPO) sowie einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO.\n"}