{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-121-2021_2021-11-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=10.11.2021&to_date=13.11.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=75&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-11-2021-1B_121-2021&number_of_ranks=91", "Checksum": "f658f95320aafd8529f8ded2be81c614"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 121/2021", "1B_121/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Ablehnung der Verfahrensvereinigung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:06:28", "Checksum": "3bb2520d9533af028ed3ff90ce34d8df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Ablehnung der Verfahrensvereinigung | Strafprozess\n\n4.\n4.1. Gemäss dem in\nArt. 29 StPO statuierten Grundsatz der Verfahrenseinheit werden Straftaten namentlich dann gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (vgl.\nArt. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Der Grundsatz bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und das Fairnessgebot (vgl.\nArt. 8 BV;\nArt. 3 Abs. 2 lit. c StPO); überdies dient er der Prozessökonomie (\nBGE 138 IV 29 E. 3.2; Urteil 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2). Der Begriff der Mittäterschaft gemäss\nArt. 29 Abs. 1 lit. b StPO erfasst auch die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft (\nBGE 138 IV 29 E. 3.2). Letztere liegt vor, wenn verschiedene Personen unabhängig voneinander den Eintritt desselben tatbestandsmässigen Erfolgs bewirken (vgl. Urteile 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.4 [nicht publ. in:\nBGE 147 IV 188], 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 4.5 mit Hinweisen). Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung gemäss\nArt. 24 StGB und die Gehilfenschaft gemäss\nArt. 25 StGB (\nBGE 138 IV 29 E. 3.2).\nEin Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit durch Verfahrenstrennung ist gemäss\nArt. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (\nBGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteil 1B_524/ 2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3, nicht publ. in:\nBGE 147 IV 188). Obschon systematisch als Ausnahmeregelung für den Grundsatz der Verfahrenseinheit konzipiert, erwähnt\nArt. 30 StPO auch die Vereinigung von Strafverfahren. Diese Möglichkeit bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, die von\nArt. 29 StPO nicht erfasst werden (\nBGE 138 IV 29 E. 5.5; STEPHAN SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu\nArt. 30 StPO). Vorausgesetzt sind auch hier sachliche Gründe. Für eine Vereinigung spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten. Ein solcher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (\nBGE 138 IV 29 E. 5.5 mit Hinweisen).\n4.2. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren (namentlich) geltend, es liege ein Fall von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO vor. Gegen den Beschwerdegegner 2 und dessen damalige Mitarbeiter bestehe der dringende Verdacht auf Gehilfenschaft durch Unterlassen zu der ihm vorgeworfenen mehrfachen Tierquälerei. Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid festgehalten, zwar sei eine Gehilfenschaft durch Unterlassen grundsätzlich möglich. Hier liege jedoch keine \"klassische Teilnahme\" vor, mangle es doch an einem Zusammenwirken des mutmasslichen Täters (des Beschwerdeführers) und des angeblichen Gehilfen durch Unterlassen (des Beschwerdegegners 2). Die beiden seien nicht ein Team von Täter und Gehilfe gewesen, sondern Gegner. Eine allfällige Strafbarkeit des Beschwerdegegners 2 knüpfte, wenn schon, an dessen besondere Stellung als (damaliger) Kantonstierarzt und die damit verbundenen Amtspflichten an, was ihn eher als Täter mit eigener Tatmacht denn als Gehilfen erscheinen liesse. Letztlich hat die Vorinstanz die Frage offen gelassen, ob ein Fall von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt, da sie eine getrennte Führung des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Bischofszell gegen den Beschwerdeführer und der erwähnten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Frauenfeld namentlich gegen den Beschwerdegegner 2 auf jeden Fall als nach Art. 30 StPO zulässig erachtet hat.\nVor Bundesgericht stellt sich der Beschwerdeführer zwar weiterhin (auch) auf den Standpunkt, es liege ein Fall von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO vor. Er begründet dies allerdings nicht mehr mit einer möglichen Gehilfenschaft der von den erwähnten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Frauenfeld betroffenen Personen. Ebenso wenig bringt er vor, diese seien mögliche Mittäter. Vielmehr macht er geltend, der Beschwerdegegner 2 sei möglicher Nebentäter durch Unterlassen der ihm vorgeworfenen mehrfachen Tierquälerei. Sie beide seien daher zwingend gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen."}