{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-121-2021_2021-11-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=10.11.2021&to_date=13.11.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=75&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-11-2021-1B_121-2021&number_of_ranks=91", "Checksum": "f658f95320aafd8529f8ded2be81c614"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 121/2021", "1B_121/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Ablehnung der Verfahrensvereinigung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:06:28", "Checksum": "3bb2520d9533af028ed3ff90ce34d8df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Ablehnung der Verfahrensvereinigung | Strafprozess\n\n2.\nMit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (\nArt. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (\nArt. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei geltend macht und begründet (vgl.\nArt. 42 Abs. 2 BGG;\nBGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (\nArt. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (\nArt. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu\nBGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von\nArt. 95 BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl.\nArt. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 106 Abs. 2 BGG;\nBGE 140 III 16 E. 1.3.1;\n140 III 264 E. 2.3).\n3.\n3.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz habe ihm die Verfahrenskosten auferlegt, ohne auf seinen Antrag auf amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung einzugehen resp. die Kostenauflage zu begründen. Der angefochtene Entscheid sei deshalb aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Kostenverlegung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n3.2. Die Vorinstanz ist zwar im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit der Kostenauflage nicht auf das erwähnte Gesuch des Beschwerdeführers eingegangen. Sie hat jedoch auf\nArt. 428 Abs. 1 StPO verwiesen, wonach die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, und hat daraus gefolgert, der unterliegende Beschwerdeführer habe die Verfahrenskosten zu übernehmen. Ihre Begründung kann sinnvoll nur so verstanden werden, dass sie aufgrund dieser gesetzlichen Regelung die Kostenpflicht des Beschwerdeführers trotz dessen Gesuchs bejaht hat. Dies gilt umso mehr, als sie dieses im Rahmen ihrer Ausführungen zur gewährten amtlichen Verteidigung erwähnt hat. Der Beschwerdeführer konnte sich somit über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben, womit die Vorinstanz die Begründungspflicht und seinen Gehörsanspruch nicht verletzt hat (vgl.\nBGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die entsprechende Rüge und der damit zusammenhängende Aufhebungs- und Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb auf ihre Zulässigkeit nicht weiter einzugehen ist.\n"}