{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-121-2021_2021-11-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=10.11.2021&to_date=13.11.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=75&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-11-2021-1B_121-2021&number_of_ranks=91", "Checksum": "f658f95320aafd8529f8ded2be81c614"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 121/2021", "1B_121/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Ablehnung der Verfahrensvereinigung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:06:28", "Checksum": "3bb2520d9533af028ed3ff90ce34d8df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Ablehnung der Verfahrensvereinigung | Strafprozess\n\n1.\n1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Abweisung eines Gesuchs um Vereinigung der Strafverfahren gegen mehrere beschuldigte Personen geschützt worden ist. Damit liegt ein Entscheid in einer Strafsache gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG vor, der von einer zulässigen Vorinstanz nach Art. 80 BGG stammt.\n1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von\nArt. 92 oder 93 BGG angefochten werden kann. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene Zwischenentscheid die Zuständigkeit betrifft (\nArt. 92 BGG) oder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG).\n1.2.1. Bezüglich der Anwendbarkeit von\nArt. 92 und 93 BGG auf die Trennung der Strafverfahren gegen mehrere beschuldigte Personen hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung mit Urteil 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 vereinheitlicht und diesen Entscheid mit\nBGE 147 IV 188 bestätigt. Demnach ist\nArt. 92 BGG nur anwendbar, wenn im konkreten Einzelfall die Frage der Verfahrenstrennung ausnahmsweise mit jener der Zuständigkeit zusammenfällt (Urteil 1B_230/2019 E. 1.4;\nBGE 147 IV 188 E. 1.3.1). Da die Verfahrenstrennung zu erheblichen prozessualen Rechtsnachteilen führen kann (als Folge des Verlusts der Parteirechte in den Verfahren gegen die Mitbeschuldigten) ist es allerdings angezeigt, die betroffene beschuldigte Person nicht auf die Anfechtbarkeit des Endentscheids zu verweisen, sondern grundsätzlich einen drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen (Urteil 1B_230/2019 E. 1.5;\nBGE 147 IV 188 E. 1.3.2-1.3.5). Die betroffene beschuldigte Person hat aber schlüssig darzutun, dass sich der Verlust der Parteirechte im konkreten Fall tatsächlich nachteilig auswirken kann (\nBGE 147 IV 188 E. 1.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu sog. doppelrelevanten Tatsachen).\n1.2.2. Die vorstehend zitierten Urteile legen nahe, dass auch dann grundsätzlich von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen ist, wenn eine Vereinigung der Strafverfahren gegen mehrere beschuldigte Personen verweigert wird (vgl.\nBGE 147 IV 188 E. 1.3.4 f.; Urteil 1B_230/2019 E. 1.5.3 f.). In solchen Fällen verliert die betroffene beschuldigte Person im Unterschied zur Verfahrenstrennung allerdings nicht ihre Parteirechte in den Verfahren gegen die Mitbeschuldigten; sie erwirbt vielmehr diese Rechte nicht, wird mithin prozessual nicht besser gestellt. Es erscheint daher fraglich, ob solche Fälle wie Verfahrenstrennungen beurteilt werden können. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Auch nach der dargelegten Rechtsprechung kommt die Annahme eines Zwischenentscheids im Sinne von\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG letztlich nur in Betracht, wenn im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne dieser Bestimmung dargetan wird (oder offensichtlich ist [vgl.\nBGE 142 V 26 E. 1.2 S. 28 mit Hinweisen]).\n1.2.3. Vorliegend hat die mit dem angefochtenen Zwischenentscheid geschützte Verweigerung der Verfahrensvereinigung zwar zur Folge, dass der Beschwerdeführer in den erwähnten, von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld geführten Strafverfahren weiterhin keine Parteirechte als beschuldigte Person hat. Soweit er sich in diesen Verfahren als Privatkläger konstituiert hat, kommen ihm jedoch als solcher die entsprechenden Parteirechte zu (vgl. Art. 104 und insb. Art. 147 StPO). Damit stellt sich die Frage, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs.1 lit. a BGG zu bejahen ist, soweit der Beschwerdeführer in den Verfahren der Staatsanwaltschaft Frauenfeld keine Parteirechte als Privatkläger hat.\nDer Verein gegen Tierfabriken Schweiz und der Thurgauische Tierschutzverband werfen dem Beschwerdegegner 2 Amtsmissbrauch zugunsten des Beschwerdeführers bzw. Gehilfenschaft zur Tierquälerei vor. Zwischen diesen Vorwürfen, insbesondere dem zweiten, und dem gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz bzw. der mehrfachen Tierquälerei besteht ein gewisser Zusammenhang. Der Beschwerdeführer bringt zudem in prüfenswerter Weise vor, der Beschwerdegegner 2 sei hinsichtlich der ihm vorgeworfenen mehrfachen Tierquälerei als Nebentäter zu qualifizieren. Soweit er in diesem Zusammenhang keine Parteirechte hat, lassen seine Ausführungen es zumindest als möglich erscheinen, dass sich die strittige Verweigerung der Verfahrensvereinigung für ihn nachteilig auswirken kann. Ob von einem nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbaren Zwischenentscheid ausgegangen werden kann, braucht letztlich allerdings nicht abschliessend beurteilt zu werden; vielmehr kann die Frage mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen und den Ausgang des Verfahrens offen bleiben.\n1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Er ist somit nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Vorbehältlich der Ausführungen zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG kann demnach grundsätzlich (vgl. hinten E. 3.2) auf die Beschwerde eingetreten werden.\n"}