{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-121-2021_2021-11-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=10.11.2021&to_date=13.11.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=75&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-11-2021-1B_121-2021&number_of_ranks=91", "Checksum": "f658f95320aafd8529f8ded2be81c614"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 121/2021", "1B_121/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Ablehnung der Verfahrensvereinigung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:06:28", "Checksum": "3bb2520d9533af028ed3ff90ce34d8df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 10.11.2021 1B 121/2021 (1B_121/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Ablehnung der Verfahrensvereinigung | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_121/2021\nUrteil vom 10. November 2021\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,\nBundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,\nGerichtsschreiber Baur.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Rainer Niedermann,\ngegen\nStaatsanwaltschaft Bischofszell,\nPoststrasse 5b, 9220 Bischofszell,\n1. B.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dorian Müller,\n2. C.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christen,\n3. D.________, c/o Veterinäramt,\nvertreten durch Rechtsanwalt Simon Wolfer.\nGegenstand\nStrafverfahren; Ablehnung der Verfahrensvereinigung,\nBeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts\ndes Kantons Thurgau vom 23. Dezember 2020\n(SW.2020.102).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft Bischofszell führt unter der Verfahrensnummer SUV_B.2017.1115 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts auf mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455), das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) und das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 (LMG; SR 817.0) sowie auf weitere Delikte. Der Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz betrifft im Wesentlichen mögliche Tierquälereien im Sinne des Tierschutzgesetzes und steht insbesondere im Zusammenhang mit den Zuständen, die bei der Räumung des Hofs von A.________ am 7./8. August 2017 bezüglich der gehaltenen Pferde festgestellt worden sein sollen. Er betrifft aber auch andere gehaltene Tiere sowie zum Teil weiter zurückliegende Umstände und Vorfälle.\nDie Staatsanwaltschaft Frauenfeld führt unter mehreren Verfahrensnummern eine Strafuntersuchung gegen C.________, seinerzeit Kantonstierarzt und Leiter des Veterinäramts des Kantons Thurgau, sowie B.________ und D.________, (jedenfalls) damals Mitarbeiter dieses Amts. Das hauptsächliche Verfahren gegen den Erstgenannten (von der Vorinstanz als \"Leitverfahren\" bezeichnet) läuft unter der Nummer SUV_F.2017.986. Die Strafuntersuchung geht zurück auf Strafanzeigen, die der Verein gegen Tierfabriken Schweiz sowie der Thurgauische Tierschutzverband im Anschluss an die erwähnte Hofräumung eingereicht hatten und in denen C.________ des Amtsmissbrauchs zugunsten von A.________ bzw. der Gehilfenschaft zur Tierquälerei beschuldigt wird. Im Zusammenhang mit der Hofräumung hatte zudem auch Letzterer Strafanzeigen gegen C.________ erstattet, namentlich wegen Nötigung, Freiheitsberaubung, mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Amtsmissbrauchs. Er macht als Privatkläger auch Zivilansprüche wegen der im Anschluss an die Hofräumung erfolgten Zwangsversteigerung der Pferde geltend.\nB.\nAm 20. Februar 2020 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft Bischofszell, das gegen ihn geführte Strafverfahren SUV_B.2017.1115 mit sämtlichen konnexen, von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld geführten Strafverfahren, namentlich dem gegen C.________ unter der Nummer SUV_F.2017.986 laufenden, zu vereinigen. Am 7. August 2020 erhob er beim Obergericht des Kantons Thurgau Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Bischofszell und beantragte namentlich, diese sei anzuweisen, über das Gesuch um Verfahrensvereinigung zu entscheiden. Mit Schreiben vom 13. August 2020 hielt er mit einer etwas anderen Formulierung an diesem Gesuch fest. Mit Verfügung vom 17. August 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft Bischofszell die beantragte Verfahrensvereinigung ab.\nC.\nGegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bischofszell gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2020 wies das Gericht die Beschwerde ab. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegte es A.________; dessen Rechtsanwalt bestellte und entschädigte es als amtlichen Verteidiger.\nD.\nMit Beschwerde in Strafsachen vom 8. März 2021 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bischofszell aufzuheben und seinem Gesuch um Verfahrensvereinigung stattzugeben. Weiter sei die Sache zur neuen Beurteilung der Kostenauflage an das Obergericht zurückzuweisen.\nB.________, C.________ und D.________ haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell schliesst unter Verweis auf ihre Verfügung vom 17. August 2020 und ihre Stellungnahmen im Verfahren vor Obergericht sowie den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verweist auf seinen Entscheid und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat keine weitere Stellungnahme eingereicht.\nErwägungen:\n"}