3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, Vorsitzende, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. August 2021 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Forster