3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen (zur gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung) aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 5 BGG. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen (solidarisch und zu gleichen Teilen) auferlegt.