a BGG nach sich: Die prozessualen Fragen, ob sie allfällige Verfahrensrechte im Hauptverfahren vor der Strafkammer verwirkt haben oder nicht, und ob im Berufungsverfahren eine - allfällige - Verletzung des rechtlichen Gehörs "geheilt" werden könnte, bilden Gegenstand des Berufungsverfahrens. Da die Beschwerdeführerinnen von der Vorinstanz zum Verfahren zugelassen werden und ihren diesbezüglichen Standpunkt ohne Weiteres ausführlich darlegen können, erwächst ihnen aus der angefochtenen prozessleitenden Verfügung kein erkennbarer nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil.