Der Umstand, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen zum Berufungsverfahren förmlich zulässt und ihnen dort Parteirechte einräumt, zieht für diese keinen Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach sich: Die prozessualen Fragen, ob sie allfällige Verfahrensrechte im Hauptverfahren vor der Strafkammer verwirkt haben oder nicht, und ob im Berufungsverfahren eine - allfällige - Verletzung des rechtlichen Gehörs "geheilt" werden könnte, bilden Gegenstand des Berufungsverfahrens.