Als juristische Personen müssen sie sich das Wissen ihrer förmlichen und faktischen Organe, insbesondere des Hauptbeschuldigten, grundsätzlich anrechnen lassen. Wie es sich damit genau verhält, braucht hier aber - im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzung eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils - nicht weiter vertieft zu werden: Der Umstand, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen zum Berufungsverfahren förmlich zulässt und ihnen dort Parteirechte einräumt, zieht für diese keinen Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit.