Zwar stellen sie sich auf den Standpunkt, sie hätten überhaupt keine Möglichkeit gehabt, im Hauptverfahren auf das Urteil "irgendeinen Einfluss" zu nehmen. Vom Urteil der SK BstGer hätten sie "erst am 5. Februar 2021" erfahren, als die Verfahrensleiterin der BerK BstGer ihnen das Urteil "..." (als Beilage zur angefochtenen prozessleitenden Verfügung) zugestellt habe. Dies erscheint in der vorliegenden Konstellation jedoch unbehelflich bzw. wenig glaubhaft. Als juristische Personen müssen sie sich das Wissen ihrer förmlichen und faktischen Organe, insbesondere des Hauptbeschuldigten, grundsätzlich anrechnen lassen.