Im vorliegenden Fall beanspruchen die Beschwerdeführerinnen, zwei in Panama bzw. Belize domizilierte Gesellschaften, die sich nach den übereinstimmenden Feststellungen der Vorinstanz und der SK BstGer im Alleineigentum und unter Kontrolle des Hauptbeschuldigten befinden, erst nach Abschluss des gerichtlichen Hauptverfahrens aktiv Verfahrensrechte als Drittbetroffene. Zwar stellen sie sich auf den Standpunkt, sie hätten überhaupt keine Möglichkeit gehabt, im Hauptverfahren auf das Urteil "irgendeinen Einfluss" zu nehmen.