dennoch sei den beiden Gesellschaften aber im Berufungsverfahren noch das rechtliche Gehör zu gewähren. Allfällige Verfahrensmängel könnten im Berufungsverfahren "geheilt" werden, indem die Beschwerdeführerinnen als Drittbetroffene "erneut" bzw. förmlich "ins Verfahren integriert" würden. 2.3. Im vorliegenden Fall beanspruchen die Beschwerdeführerinnen, zwei in Panama bzw. Belize domizilierte Gesellschaften, die sich nach den übereinstimmenden Feststellungen der Vorinstanz und der SK BstGer im Alleineigentum und unter Kontrolle des Hauptbeschuldigten befinden, erst nach Abschluss des gerichtlichen Hauptverfahrens aktiv Verfahrensrechte als Drittbetroffene.