Zum einen manifestiere diese Doppelvertretung, dass die Interessen des Hauptbeschuldigten mit denen der Gesellschaften identisch gewesen seien; zum anderen habe die Doppelvertretung einen ungefilterten Informationsfluss zwischen dem Hauptbeschuldigten und den Beschwerdeführerinnen gewährleistet. Die Verfahrensleiterin der BerK BstGer vertritt im angefochtenen Entscheid die Auffassung, diese Erwägungen der SK BstGer zur wirtschaftlichen "Identität" zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Hauptbeschuldigten träfen zwar zu; dennoch sei den beiden Gesellschaften aber im Berufungsverfahren noch das rechtliche Gehör zu gewähren.