Sie seien nicht erkennbar operativ tätig gewesen und hätten dem Hauptbeschuldigten als reines "Vermögensvehikel" gedient. Damit gälten die dem Hauptbeschuldigten und seiner Rechtsvertretung im Vor- und Hauptverfahren zugestandenen Verfahrensrechte auch gegenüber den Beschwerdeführerinnen als gewährleistet, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der beiden Gesellschaften vorliege. Im Übrigen sei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen zu Beginn des Verfahrens auch als Verteidiger des Hauptbeschuldigten aufgetreten. Zum einen manifestiere diese Doppelvertretung, dass die Interessen des Hauptbeschuldigten mit denen der Gesellschaften identisch gewesen seien;