Im angefochtenen Entscheid der BerK BstGer wird dazu Folgendes erwogen: Wie die SK BstGer im Strafurteil ausdrücklich feststelle, seien der Hauptbeschuldigte und die Beschwerdeführerinnen "wirtschaftlich identisch". Gemäss den Strafakten handle es sich bei ihm um ihren alleinigen wirtschaftlich Berechtigten ("Beneficial Owner"). Ausserdem seien beide Gesellschaften reine Offshore-Domizilfirmen. Sie seien nicht erkennbar operativ tätig gewesen und hätten dem Hauptbeschuldigten als reines "Vermögensvehikel" gedient.