Ein solches prozessuales Verhalten erschiene rechtsmissbräuchlich und könnte keinen Rechtsschutz beanspruchen. Allfällige Verfahrensrechte als Drittbetroffene wären grundsätzlich als verwirkt anzusehen. Hinzu kommt, dass die SK BstGer die beiden Gesellschaften nach erfolgter Anklageerhebung ganz bewusst nicht in das gerichtliche Hauptverfahren förmlich einbezogen hat. Im angefochtenen Entscheid der BerK BstGer wird dazu Folgendes erwogen: Wie die SK BstGer im Strafurteil ausdrücklich feststelle, seien der Hauptbeschuldigte und die Beschwerdeführerinnen "wirtschaftlich identisch".