Wenn Drittbetroffene konkrete prozessuale Anträge stellen wollen, etwa betreffend Kontensperren und sie betreffende Beschlagnahmen, Einziehungen oder staatliche Ersatzforderungen, reicht es nicht, bloss Anwaltsvollmachten einzureichen. Von Zwangsmassnahmen und Sanktionen betroffene Dritte können auch nicht beliebig abwarten, bis das gerichtliche Hauptverfahren abgeschlossen ist, und dann erst im Berufungsverfahren die Rückabwicklung des gesamten Hauptverfahrens unter Einräumung von Parteirechten verlangen. Ein solches prozessuales Verhalten erschiene rechtsmissbräuchlich und könnte keinen Rechtsschutz beanspruchen.