Nach Treu und Glauben müssen Drittbetroffene ihre Verfahrensrechte aber rechtzeitig geltend machen, sobald sie von den sie tangierenden Zwangsmassnahmen und Sanktionen Kenntnis haben. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz teilte die BA dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen schon am 21. August 2013 förmlich mit, dass Vermögenswerte der beiden Gesellschaften auf Bankkonten vorläufig beschlagnahmt worden seien. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen sind allerdings auch nach erfolgter Anklageerhebung und im Hauptverfahren vor der SK BstGer offenbar nicht prozessual aktiv geworden.